Details

Markovic, Dejan
Nicht erforderlich, überspannt, bürokratisch und daher verfehlt?
Beschränkungen der Verfügungsbefugnis über landwirtschaftliche Flächen in Bayern im 20. Jahrhundert
Edition Rechtskultur
978-3-86646-419-3
1. Aufl. 2014 / 220 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Rechtskultur Wissenschaft. Band: 13

Kurz nach der nationalsozialistischen Machtübernahme am 30.01.1933 ist erstmalig in der deutschen Geschichte ein reichseinheitliches Anerbenrecht, das Reichserbhofgesetz vom 29.09.1933 erlassen worden. Das Reichserbhofgesetz schloss die Verfügungsbefugnis der Landwirte über ihre landwirtschaftliche Flächen per Gesetz reichseinheitlich aus. Die über Jahrhunderte hinweg von den Landwirten erkämpfte Freiheit, nach dem Gesetz als Eigentümer über die von ihnen bewirtschafteten Landwirtschaftsflächen frei verfügen zu können, wurde in einer bis dahin unbekannten Reichweite eingeschränkt. Nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft ist das Reichserbhofgesetz durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 ersetzt worden. Dieses Rahmengesetz regelte lediglich die Verfügungen über landwirtschaftliche Flächen unter Lebenden. Es enthielt keine Anerbenregelungen. Vielmehr setzte es die vor dem Erlass des Reichserbhofgesetzes gegoltenen landesrechtlichen Anerbenregelungen wieder in Kraft bzw. eröffnete die Möglichkeit zum Erlass neuer Anerbenregelungen. In sämtlichen Flächenländern sind in der Folge landesrechtliche Anerbenregelungen in Kraft getreten bzw. neue Anerbengesetzte erlassen worden. Es dauerte noch Jahrzehnte bis diese Regelungen gelockert worden sind. Auch heute noch sind die deutschen Landwirte besonderen, für sonstige Grundeigentümer oder für die Gewerbetreibenden nicht geltenden, Verfügungsbeschränkungen unterworfen. Lediglich in dem Flächenland Bayern ist weder ein Anerbengesetz in Kraft getreten noch eine vergleichbare Nachfolgeregelung erlassen worden. Die Arbeit beleuchtet die Frage, aus welchem Grund das Bundesland Bayern als einziges Flächenland der Bundesrepublik Deutschland nach Aufhebung des Reichserbhofgesetzes über kein Anerbenrecht verfügte, während in der britischen Zone sogar ein neues einheitliches Höferecht eingeführt worden ist. In diesem Zusammenhang wird untersucht inwieweit die bayerischen Bauern im Vergleich zu ihren Kollegen in der ehemals britischen Zone diesbezüglich tatsächlich weiterreichende Freiheiten genossen und genießen.